Rechtsprechung
BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Außerdienstliche fahrlässige Trunkenheitsfahrt und unerlaubter Waffenbesitz eines Beamten - Mehrere dienstrechtliche Verfehlungen als einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen - Verfolgungsverjährung einzelner Pflichtverletzungen - Ausmaß einer Ansehensschädigung - ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 28.05.1997 - VIII VL 32/96
- BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 03.03.1998 - 1 D 13.97
Beamtenrecht - Berücksichtigung nicht getilgter Vorstrafen im …
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Trunkenheit im Straßenverkehr ist vielmehr als Ausdruck mangelnder Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit eine Straftat von kriminellem Gehalt, die bei einem Beamten als Täter einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in der Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (stRspr, z.B. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 1 D 13.97 -IÖD 1998, 200 = DVBl 1998, 1069 = ZBR 1998, 427>). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten aktiven Beamten, eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, d.h. bei einem Ruhestandsbeamten eine Ruhegehaltskürzung verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (z.B. Urteil vom 3. März 1998 a.a.O.).
- BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Der Bundesgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 0 Promille die Gefährlichkeit eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers um ein Mehrfaches gegenüber der eines nüchternen Kraftfahrers erhöht ist (BGHSt 37, 89 ). - BVerwG, 10.12.1991 - 1 D 26.91
Beamtenrecht - Dienstvergehen - Verselbstständigung mehrerer Pflichtverletzungen
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Die Rechtsprechung des Senats läßt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann ausnahmsweise zu, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (z.B. Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 1 D 26.91 -NVwZ-RR 1992, 571 > m.w.N.).
- BVerwG, 22.06.1978 - 1 D 46.77
Einheit des Dienstvergehens - Verjährung
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten ist deshalb auch die Frage einer möglichen Verjährung nach Disziplinarrecht nicht nach der Einzelverfehlung, sondern nach dem gesamten Dienstvergehen zu beurteilen; einzelne Pflichtverletzungen unterliegen nicht einem Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs (stRspr des Senats, z.B. BVerwGE 33, 193 ; 63, 88). - BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94
Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. …
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Zwar bewegt sich das Disziplinarmaß bei erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im unteren Laufzeitbereich (z.B. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 -). - BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Im vorliegenden Fall hält der Senat jedoch trotz des bei Ruhestandsbeamten geminderten Bedürfnisses für eine Pflichtenmahnung (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 - m.w.N.) eine erheblich längere Laufzeit der Ruhegehaltskürzung, d.h. mindestens die festgesetzten zwölf Monate, für angemessen. - BVerwG, 16.10.1968 - II D 17.68
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Begriff …
Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97
Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten ist deshalb auch die Frage einer möglichen Verjährung nach Disziplinarrecht nicht nach der Einzelverfehlung, sondern nach dem gesamten Dienstvergehen zu beurteilen; einzelne Pflichtverletzungen unterliegen nicht einem Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs (stRspr des Senats, z.B. BVerwGE 33, 193 ; 63, 88).